Energiesparen am Arbeitsplatz – was gilt?

Das Arbeitsgesetz soll die Gesundheit der Angestellten schützen, gleichzeitig soll in diesem Winter Energie gespart werden. Zwei Ansprüche prallen aufeinander. Was gilt in den Firmen?

Das Arbeitsgesetz lässt einen beachtlichen Spielraum offen. Es besagt, dass das Raumklima, die Beleuchtung und die Belüftung für die Angestellten nicht gesundheitsschädigend sein dürfen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat Ende Oktober in einer Wegleitung das Arbeitsgesetz konkretisiert:

  • Bei Arbeitsplätzen, an denen sitzend gearbeitet wird, gilt in der Regel 21 Grad.

Das Merkblatt spricht aber von «Richtwerten», von denen je nach Situation abgewichen werden kann. Besonders zu beachten, seien kälteempfindliche Personen wie Schwangere, Jugendliche und Ältere.

Eine Reduktion der Beleuchtungsstärkt möglich

Ebenfalls zur Beleuchtung sagt das Merkblatt was: «Um Energie zu sparen, können die Beleuchtungsstärke oder ganze Beleuchtungsinstallationen reduziert oder länger als üblich ausgeschaltet werden.» An Orten ohne ständige Arbeitsplätze sei eine Reduktion der Beleuchtungsstärke auf 100 Lux möglich. Zum Vergleich: Das Licht einer Kerze beträgt 1 Lux.

 

Zur Lüftung: «Um Energie zu sparen, können Lüftungen während der Abwesenheit von Mitarbeitenden reduziert oder ausgeschaltet werden.» Im Hinblick auf eine nächste Corona-Welle sei die Belüftung in den Arbeitsräumen aufrechtzuerhalten.

Das Merkblatt des Seco finden Sie hier.